Satzung

SV Alemannia 1907 e.V. Rüsselsheim-Königstädten

Satzung

  • 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • 2       Zweck
  • 3       Mitgliedschaft
  • 4       Beendigung der Mitgliedschaft
  • 5       Rechte der Mitglieder
  • 6       Pflichten der Mitglieder
  • 7       Pflichten der Abteilungen
  • 8       Haftung
  • 9       Ehrenmitglieder und Ehrungen
  • 10     Vereinsorgane
  • 11     Mitgliederversammlung
  • 12     Vorstand
  • 13     Abteilungswahlen
  • 14     Wahl der Vorstandsmitglieder
  • 15     Vorstandssitzungen
  • 16     Aufgaben des Vorstandes und Beschlussfähigkeit
  • 17     Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse
  • 18     Kassenprüfungen
  • 19     Durchführung von Versammlungen
  • 20     Auflösung
  • 21     Salvatorische Klausel
  • 22     Ordnungen
  • 23     Inkrafttreten

 

Präambel

Die Satzungen und Ordnungen bezwecken eine Erleichterung des friedlichen Umgangs der Vereinsmitglieder untereinander und ein rechtlich einwandfreies Verhal­ten der gewählten Funktionäre nach innen und außen.

  • 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 4. November 1907 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Alemannia 1907 e.V. Rüsselsheim-Königstädten“.

  1. Der Verein besteht aus seinen ihm angegliederten Abteilungen, die Vereinsfarben sind grün-weiß.
  2. Der Sitz des Vereins ist Rüsselsheim-Königstädten.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Darmstadt unter der Tag.-Nr. VR 80137 im Ver­einsregister eingetragen.
  4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes (LSB) Hessen und der zuständigen Fachverbände.
  5. Geschäftsjahr = Kalenderjahr.

 

  • 2  Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder sowie Förderung des Wettkampfsports.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

  • 3  Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus
  1. a) ordentlichen Mitgliedern,
  2. b) Jugendlichen,
  3. c) Ehrenmitgliedern.
  4. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der dessen Grundsätze, Ziele und Aufga­ben anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  5. Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Ver­treter.
  6. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  7. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragserhebung absehen.

 

  • 4  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  1. a) freiwilligen Austritt in schriftlicher Form, bei Minderjährigen durch die gesetzli­chen Vertreter, die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Quartalsende,
  2. b) Streichung aus der Mitgliederliste,
  3. c) Vereinsausschluß,
  4. d) Vereinsauflösung.
  5. e) Tod

2    Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann durch Vorstandsbeschluß    erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge drei Monate in             Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt          hat.

3    Wer gegen die Interessen des Vereins, seine Satzung und Beschlüsse verstößt, kann    vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn dies zwei Drittel der anwesen­den        stimmberechtigten Vorstandsmitglieder billigen. Der Ausschluß ist dem Mitglied             unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von   vier Wochen schriftlich Widerspruch, muß der Vorstand nach mündlichem Gehör       erneut über den Ausschluß beraten. Für die Bestätigung des Ausschlusses ist     ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erfor­derlich.           Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr wieder in den           Verein aufgenommen werden.

  • 5  Rechte der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und hat dort Rederecht.
  2. Jedes volljährige Mitglied hat bei Mitgliederversammlungen Stimm- und Antrags­recht.

3    Jedes Mitglied ist berechtigt, am öffentlichen Teil der Vorstandssitzungen und an Sitzungen seiner Fachabteilungen teilzunehmen. Hier besitzt das Mitglied weder Stimm- noch Rederecht, Letzteres kann bei Bedarf eingeräumt werden.

4    Jedes Mitglied hat das Recht zur Beschwerde, und zwar

  1. a) bei der Abteilung,
  2. b) bei Vorstandssitzungen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten vereinseigene Einrichtungen zu nutzen.
  • 6  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

  1. den Verein in seinem sportlichen Bestreben zu unterstützen und die Ziele des Ver­eins zu fördern,
  2. den Anordnungen des Vorstands und der bestellten Vertreter in allen Vereinsan­gelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten, Folge zu leisten, soweit dies zumutbar ist,
  3. die Beiträge pünktlich zu zahlen sowie Änderungen der Anschriften und / oder der Bankverbindung mitzuteilen,
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
  • 7  Pflichten der Abteilungen

Die Abteilungen haben Arbeitsstunden zur Aufrechterhaltung des Spielbetrie­bes und zur Erhaltung des Sportgeländes sowie der darauf befindlichen Einrichtun­gen zu leisten. Der Vorstand ermittelt zu Beginn des Jahres die Jahresarbeitsstun­den. Diese werden nach Gewichtung (Kompetenz, Mitgliederzahl, Arbeitskraft) auf die ein­zelnen Abteilungen verteilt. (Empfehlung: Verteilung der einzelnen Abtei­lungsstunden auf relevante Mitglieder durch die jeweiligen Abteilungsleiter.) Für nicht erbrachte Arbeitsstunden werden Etatkürzungen vorgenommen.

  • 8  Haftung
  1. Der Verein haftet im Rahmen seiner pflichtgemäß abgeschlossenen Versicherun­gen.
  2. Wer dem Verein gehörende Gegenstände oder Einrichtungen veräußert oder beschädigt, ist dafür haftbar und ersatzpflichtig.
  • 9  Ehrenmitglieder und Ehrungen
  1. Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern und/oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder,    zahlen jedoch keine Beiträge. Ehrenvorsitzende haben Sitz- und Stimmrecht im     Gesamtvorstand.
  3. Mitglieder, die dem Verein 15 Jahre angehören, erhalten die bronzene Ehrennadel,        solche mit 25jähriger             Vereinszugehörigkeit die silberne Ehrennadel, solche mit   40-       jähriger Vereinszugehörigkeit die goldene             Ehrennadel, bei 50-, 60-, 65-, 70- und          75jähriger Zugehörigkeit ebenfalls die goldene Ehrennadel. Diese ist        jedoch mit       der Zahl der Jahre der Vereinszugehörigkeit versehen. Die Vereinszugehörigkeit muß             ununterbrochen bestehen.
  4. Sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder, die sich um den Verein besondere Ver­         dienste erworben haben, können die silberne oder goldene Vereinsnadel erhalten.    Es entscheidet der Vorstand.
  • 10  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Abteilungen.
  • 11  Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich einzuberufen, nach Möglichkeit im 1. Quartal. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederver­sammlung muß mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt:
  2. a) bei „Aktiven“-Mitgliedern durch eine schriftliche Einladung über die jeweiligen                  Abteilungsleiter,
  3. b) „Passive“-Mitglieder erhalten ein persönliches Einladungsschreiben,
  4. c) über einen Aushang im Schaukasten des Vereins am Sportheim, Nauheimer Str.            90.
  5. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu­           geben. Sie muß folgende Angaben enthalten:
  6. a) Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und  der Abteilungsleiter
  7. b) Bericht der Kassenprüfer,
  8. c) Entlastung des Vorstands,
  9. d) Vorstandsneuwahl bzw.- Bestätigung, falls Wahlen anstehen,
  10. e) Anträge,
  11. f) Verschiedenes.
  12. Ordentliche Mitglieder können bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung   Anträge zur Tagesordnung       schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden        Vorstandes einreichen; sie sind nachträglich in die       Tagesordnung aufzunehmen.           Später eingehende Anträge kön­nen vom Versammlungsleiter zugelassen           werden, sofern die Mehrheit der Anwe­senden einverstanden ist. Bei derartigen       Dringlichkeitsanträgen sind    Satzungsän­derungen ausgeschlossen.
  13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand     einzu­berufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich     beantragt wird oder wenn es der geschäftsführende Vorstand oder der    Gesamtvorstand beschließt. Die Einberufung muss unter Angabe des Zwecks und          der Gründe innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
  14. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte       enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
  15. Über die in der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefassten           Beschlüsse kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht     befunden        werden, zu diesem Zweck darf keine Versammlung einberufen werden.
  • 12  Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
  1. a) dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. b) dem Gesamtvorstand.

Soweit in der Satzung vom Vorstand die Rede ist, ist der Gesamtvorstand gemeint.

Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§26 BGB) sind gemeinsam zur Vertretung des Vereines berechtigt, wobei mindestens eine Person aus dem Kreis der drei gleichberechtigten Vorsitzenden kommen muss. Sie vertreten die SV Alemannia gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
  2. a) drei gleichberechtigte Vorsitzende
  3. b) Kassierer Hauptkasse
  4. c) Kassierer Wirtschaftskasse
  5. d) Geschäftsführer
  6. Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich an:
  7. a) die Abteilungsleiter,
  8. b) die Jugendleiter
  9. c) die Vorsitzenden der besonderen Ausschüsse,
  10. d) die Beisitzer ( maximal fünf ),
  11. e) der Pressewart.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der     Mitgliederversammlung gewählt.

Zur Wahrung der Kontinuität im geschäftsführenden Vorstand werden die zu wählenden Mitglieder versetzt gewählt und zwar:

  1. a) in geraden Jahren ein Vorsitzender, der Kassierer Hauptkasse und der Geschäftsführer
  2. b)  in ungeraden Jahren zwei Vorsitzende und der Kassierer Wirtschaftskasse.
  3. Die selbständigen Jugendabteilungen wählen ihren jeweiligen Jugendleiter, die der         Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen werden.
  4. Die Vereinigung mehrerer Funktionen in einer Person ist statthaft.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  • 13 Abteilungswahlen       

Die Abteilungen wählen alle zwei Jahre (gerade Jahre) ihre eigenen Funktionsträger. Diese werden der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.

  • 14  Wahl der Vorstandsmitglieder
  1. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  1. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  2. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
  3. Stichwahlen können zweimal wiederholt werden, danach wird dieser Punkt vertagt.
  1. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, ist öffent­liche Abstimmung zulässig. Vor einer geheimen Abstimmung ist ein Wahlausschuß von drei stimmberechtigten Mitgliedern zu wählen.
  1. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Nichtanwesende sind wählbar, wenn ihr Ein­verständnis vorliegt.
  2. Wahlen per Akklamation und Wiederwahl sind zulässig.
  3. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand, bis zu einer Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, ein Mitglied kommissarisch einsetzen.
  • 15  Vorstandssitzungen
  1. Vorstandssitzungen gliedern sich in Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
  1. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch einen der Vorsitzenden.
  2. Vorstandssitzungen können öffentlich oder nichtöffentlich sein.
  1. Jeder Beschluss in der Vorstandssitzung muss mit einfacher Mehrheit gefasst wer­den., soweit die Zuständigkeit gegeben ist.
  1. Abstimmungen können geheim oder öffentlich sein.
  • 16  Aufgaben des Vorstandes und Beschlussfähigkeit
  1. Soweit nicht in anderen Bestimmungen der Satzung festgelegt, wird die Zuständig­keit wie folgt geregelt:

1.1. Der geschäftsführende Vorstand  ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,               soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Zu sei­nen Aufgaben gehören              insbesondere

  1. a)  Vermögensverwaltung und Bewilligung von Ausgaben, insbeson­dere                       Etatzuweisungen an die Abteilungen,
  2. b)       Abschluß und Kündigung von schriftlichen Verträgen,
  3. c)       Kassen- und Kontoführung durch die Kassierer,
  4. d)    Protokollführung in allen Sitzungen und Versammlungen durch den                                                                                                                                                                    Geschäftsführer

1.2 Der Gesamtvorstand ist zuständig für

  1. a)   Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tages­    ordnung, Berichte in der Mitgliederversammlung, Anträge in der Mit­  gliederversammlung zur Festlegung von Beiträgen,                                    rnennung von Ehrenmitgliedern oder eines Ehrenvorsitzenden,
  2. b)         Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,
  3. c)         Aufnahme von Mitgliedern, Ehrungen und Streichungen aus der                                      Mitgliederliste,
  4. d)         Verteilung anderer Aufgabenbereiche und Einsetzung von                                                Arbeitsausschüssen für besondere Projekte.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vor­   standsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
  • 17  Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse
  1. Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich bei einem der. Vorsitzenden eingereicht werden.
  2. Die Beschwerde ist umgehend einem Beschwerdeausschuss vorzulegen, der sich aus drei Vorstandsmitgliedern zusammensetzt, und zwar aus
  3. a) einem Vertreter der Abteilung bzw. Jugendabteilung
  4. b) einem der Vorsitzenden
  5. c) dem Geschäfts­führer oder einem Kassierer.
  6. Der Beschwerdeausschuss behandelt die schriftliche Beschwerde mit dem         Beschwerdeführer, entscheidet über die weitere Vorgehensweise und berichtet in             der nächsten Vorstandssitzung, die in der Sache endgültig entscheidet.
  • 18  Kassenprüfungen
  1. Die Prüfungen der Haupt- und der Wirtschaftskasse finden jährlich vor der Mitglieder­versammlung statt und zwar durch je zwei Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die beiden amtsältesten Kassen­prüfer einen Nachfolger. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
  3. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die erfolgte Kassen­prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse Entlastung der Kassierer und des Vorstands.
  • 19 Durchführung von Versammlungen

Für die Durchführung aller Versammlungen und Sitzungen gilt die Geschäftsordnung.

  • 20  Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mit­gliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag ist von einem Drittel der Mit­glieder schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn mindestens fünf Sechstel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen oder weniger als sieben Mitglieder dem Verein angehören.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller Ver­bindlichkeiten der Stadt Rüsselsheim zu, die es nur für gemeinnützige Zwecke ver­wenden darf. Ihr obliegt es auch, einem sich später bildenden Verein in König­städten das Vermögen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übergeben. Diesem Verein muss eine der sportlichen Aktivitäten des aufgelösten Vereins zugrunde liegen.
  4. Sollte innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auflösung des Vereins kein Rechtsnachfolger gegründet sein, so kann die Stadt Rüsselsheim das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuführen. Es soll dann möglichst für die Sportpflege oder für die Jugendarbeit verwendet werden.
  • 21  Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

  • 22  Ordnungen

Ergänzend zur Satzung bestehen Geschäfts- und Finanzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sind; sonstige Fälle wer­den behandelt wie im BGB festgelegt.

 

  • 23  Inkrafttreten
  1. Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 31.    Aug 2012 beschlossen und hat ab Eintragung in das Vereinsre­gister Gül­tig­keit.
  2. Gleichzeitig treten die Satzung vom 31. Mai 2010 und alle später beschlossenen Sat­      zungsänderungen und Ergänzungen außer Kraft.

Rüsselsheim-Königstädten, den 21. März 2014